Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 32 Ruhen der Mitgliedschaft
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 25.04.2013 – 4 A 307/12
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 3/19Rechtswidrige Wahl zum Vorsitzenden einer PersonalvertretungZitiert von 5
- VG Saarland Saarlouis, 05.09.2012 – 8 K 507/12Zitiert von 1
- BVerwG, 15.05.2020 – 5 P 6/19Unwirksame Zustimmungsverweigerung in einer GruppenangelegenheitZitiert von 2
- BVerfG, 19.12.1994 – 2 BvL 8/88Wahl des Vorsitzenden des Personalrats und seiner Stellvertreter aus der Mitte des Personalrats auch ohne Vertrauen der Mehrheit ihrer Gruppe (Beamte, Angestellte, Arbeiter) - Nordrhein-Westfalen -Zitiert von 6
- BVerwG, 17.03.2014 – 6 P 8/13Wahl des Personalratsvorstandes; stärkste WahlvorschlagslisteZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.01.2025 – 5 PB 1/24Einstellung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bei einseitiger Erledigungserklärung eines anderen Beteiligten als des Antragstellers; Umfang der Prozessvollmacht eines Personalrats
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 – PL 15 S 945/23
- OVG Niedersachsen, 26.02.2024 – 17 LP 3/23
59 Entscheidungen zu § 32 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.